Die häufigsten Fragen zur Unterstützungskasse für Arbeitgeber
Die Gruppen-Unterstützungskasse wird von mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) durch finanzielle Zuwendungen getragen und erbringt im Gegenzug die Versorgungsleistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zugesagt hat. Zu diesem Zweck schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen in Form einer Kapital- oder Rentenversicherung ab.
Die Hannoversche hat 1998 den HANNO-PENSION-Versorgungs-Management e.V. als Gruppen-Unterstützungskasse gegründet. Damit steht HANNO-PENSION dem ersten deutschen Direktversicherer am Markt zur Seite.
Soweit Sie keine Einschränkungen vornehmen, können alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen teilnehmen, die in einem steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnis stehen. Aus steuerrechtlichen Gründen müssen bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung Ihre Mitarbeiter das 23. Lebensjahr vollendet haben (es sei denn, Sie sagen Ihren Mitarbeitern ab Beginn eine vertragliche Unverfallbarkeit zu).
Bei einer Entgeltumwandlung haben Ihre Mitarbeiter ab Beginn eine gesetzliche Unverfallbarkeit. Aus diesem Grund gibt es hier keine Altersgrenze.
Erworbene Anwartschaften von Ihren Mitarbeitern werden unverfallbar, wenn sie beim Betriebsaustritt das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Vorsorgungszusage bereits 3 Jahre bestanden hat.
Für Versorgungsleistungen, die Sie im Wege der Gruppen-Unterstützungskasse erbringen, sind in der Bilanz keine Ausweise (z.B. Bildung von Rückstellungen, Aktivierungspflicht) vorzunehmen.
Ja, die Altersversorgung über die Unterstützungskasse kann neben den anderen Durchführungswegen (z.B. Direktversicherung) genutzt werden.
Es handelt sich dabei um Deckungsgleichheit zwischen Versorgungszusage und Rückdeckungsversicherung.
HANNO-PENSION erstellt für jeden versorgungsberechtigten Mitarbeiter eine Versorgungszusage, die sich exakt mit der Versicherungsleistung aus der für den Mitarbeiter abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung deckt.
Fragen zur steuerlichen Behandlung beim Arbeitnehmer
Zunächst wird geprüft, ob Ihr Mitarbeiter einen unverfallbaren Anspruch aus der Versorgungszusage erworben hat.
a) Ist das der Fall, entspricht der unverfallbare Anspruch dem Wert der Rückdeckungsversicherung. Diese wird beitragsfrei gestellt und dient im Versorgungsfall zur Erfüllung der Versorgungsleitung Ggf. können Sie auch einen geringfügigen, unverfallbaren Anspruch Ihres Mitarbeiters nach § 3 Betriebsrentengesetz abfinden. Im Einzelfall berechnen wir, ob die Möglichkeit einer Abfindung besteht und beraten Sie entsprechend.
b) Ist das nicht der Fall, kann der Wert aus der Rückdeckungsversicherung mit künftigen Beiträgen verrechnet oder für Neuabschlüsse verwendet werden.
Anspruchsberechtigt auf die Hinterbliebenenleistung sind:
a) der mit dem Versorgungsberechtigten im Zeitpunkt des Ablebens in gültiger Ehe lebende Ehepartner bzw. der zu diesem Zeitpunkt eingetragene Lebenspartner,
b) falls kein Ehepartner/Lebenspartner vorhanden ist, die von der Finanzverwaltung als versorgungsberechtigt anerkannten Kinder zu gleichen Teilen,
c) falls auch keine Kinder vorhanden sind, erhält der/die zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ablebens benannte Lebensgefährte/Lebensgefährtin das zugesagte Kapital. Diese Begünstigung ist nur nach den Grundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen zulässig.
Sind keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im steuerrechtlichen Sinne beim Ableben der versorgungsberechtigten Person vorhanden, wird an die Erben des Versorgungsberechtigten ein Sterbegeld in Höhe der Leistungen aus der für ihn bestehenden Rückdeckungsversicherung gezahlt. Dieses Sterbegeld ist begrenzt auf die zum Zahlungszeitpunkt steuerlich anerkannte Höhe (z. Zt. 7.669 Euro).
Vor Eintritt des Versorgungsfalles stellen die Zuwendungen an die Unterstützungskasse keinen steuerlichen Zufluss bei Ihren Mitarbeitern dar. Daher fehlt in der Anwartschaftsphase die Grundlage einer Besteuerung. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn Sie die Beiträge zusätzlich zum Gehalt bezahlen.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles ist die Versorgungsleistung voll steuerpflichtig. Es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG.
Bei Mitgliedschaft des Versorgungsempfängers in einer gesetzlichen Krankenversicherung müssen sowohl bei einer Kapitalauszahlung , als auch bei Rente Beiträge an die Rentner-Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Fragen zu Gebühren / Kosten
Im Vergleich zu der Ersparnis im Bereich der Lohnnebenkosten ist Ihr Aufwand für die Verwaltungstätigkeiten der Unterstützungskasse sehr gering.
Grundsätzlich erhebt HANNO-PENSION eine einmalige Gebühr für die Einrichtung der Altersversorgung. Für die Verwaltung der Versorgungszusagen der Leistungsanwärter und für die evtl. von Ihnen gewünschte Rentnerverwaltung wird ebenfalls eine geringe Gebühr erhoben.
Fragen zum Insolvenzschutz
Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Der PSVaG ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen werden geschützt, wenn sie aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen), bestimmten Direktversicherungszusagen, Unterstützungskassenzusagen oder Pensionsfondszusagen erteilt wurden.
Erteilen Sie Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse ist diese melde- und beitragspflichtig beim PSVaG.
Die Beiträge werden im Kapitaldeckungsverfahren von den Arbeitgebern erhoben. Die Beitragshöhe wird jährlich neu in Promille zum unverfallbaren Versorgungsanspruch erhoben. Für die Beitragsbemessung erhalten Sie jährlich ein PSV-Testat.
Vom Insolvenzschutz ausgenommen sind unter anderem Einzelunternehmer, unternehmerähnliche Personen und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier wird der Insolvenzschutz durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung gewährleistet. Für diesen Personenkreis sind deswegen auch keine Beiträge an den PSVaG zu entrichten.