Allgemeine Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
Die fünf häufigsten Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Eine Direktversicherung durch Entgeltumwandlung ist eine Möglichkeit. Der Arbeitgeber entscheidet, bei welchem Versicherer er die Direktversicherung für Sie abschließt.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, werden von der Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eingehalten und abgeführt.
Ja, denn Sie können Ihre Ansprüche übertragen und den Vertrag vom neuen Arbeitgeber weiterführen lassen.
Ihre Rente können Sie sich ab dem 62. Lebensjahr auszahlen lassen. Oder später. Je nachdem wie es Ihrer persönlichen Lebensplanung entspricht.
Durch Ihr unwiderrufliches Bezugsrecht sind Ihre Ansprüche von Beginn an gesichert. Auch für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmelden sollte.
Häufig gestellte Fragen zur Direktversicherung (Entgeltumwandlung)
Für Arbeitnehmer
Fragen zur Beitragszahlung
Ja, Sie können jederzeit den Beitrag erhöhen, reduzieren oder Ihre Direktversicherung komplett beitragsfrei stellen.
Ja, Vermögenswirksame Leistungen (vL) sind Leistungen des Arbeitgebers, die Ihnen bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro monatlich zusätzlich gewährt werden können. Diese Leistungen lassen sich in Ihre betriebliche Altersvorsorge integrieren. Die so gesparte Lohnsteuer und die nicht anfallenden Sozialversicherungsbeiträge kommen dann in voller Höhe Ihrer Altersvorsorge zugute. Dabei fließt der gesamte Bruttobeitrag in Ihre Altersvorsorge.
Bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (West) können Sie steuerfrei einzahlen. Bis zu maximal 4 Prozent bleiben Ihre Beiträge zudem sozialabgabenfrei.
Während der Erziehungszeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis und Sie erhalten kein Gehalt. Sie lassen den Vertrag dann einfach beitragsfrei stellen. Und wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen, zahlen Sie wieder Beiträge ein. Ob in gleicher Höhe wie vor der Geburt Ihres Kindes oder in anderer Höhe, können Sie individuell entscheiden.
Wenn Sie längere Zeit krank sind, fallen Sie irgendwann aus der Lohnfortzahlung heraus. Ihr Arbeitgeber zahlt dann keine Beiträge mehr an uns. Lässt sich absehen, dass Sie innerhalb eines Jahres wieder arbeiten können, verrechnen wir die nicht gezahlten Beiträge mit dem Sparguthaben Ihres Vertrages. Sollten Sie länger krank sein, kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden.
Sie können den Beitrag reduzieren oder den Vertrag ohne Beitragszahlungen ruhen lassen. Ihr bis dahin angespartes Kapital wird weiterhin verzinst.
Während der Ansparphase sind Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht auf staatliche Sozialleistungen anrechenbar und deshalb Hartz IV sicher!
Nein, aufgrund der in Anspruch genommenen Steuervorteile kann eine betriebliche Altersversorgung nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
Mit unserer Bausteinrente wählen Sie eine klassische Rentenversicherung mit Zuzahlungsmöglichkeiten. Das bis zum Rentenbeginn angesparte Kapital wird als monatliche, lebenslange Rente ausgezahlt.
Ja, in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind neben dem Grundbeitrag auch flexible Zuzahlungen möglich (z.B. aus dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Damit können Sie sich z.B. die Steuerfreiheit der Beiträge bis zum maximal möglichen Rahmen (gemäß § 3 Nr. 63 EStG: 8% der Beitragsbemessungsgrenze) sichern.
Nein. Bei Vertragsabschluss entscheiden Sie sich für ein Endalter, zu dem die Rentenzahlungen beginnen sollen, z.B. 67 Jahre. Bereits ab einem Alter von 62 Jahren kann der Arbeitnehmer Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus behält dieser mit der beitragsfreien Verfügungsphase bis maximal 5 Jahre nach vereinbartem Rentenbeginn freien Gestaltungsspielraum, wenn Rentenzahlungen bei steigender Lebensarbeitszeit später beginnen sollen.
Die Renten werden bei Auszahlung mit dem dann geltenden individuellen Steuersatz versteuert. Dieser persönliche Steuersatz sinkt zum Rentenbeginn in der Regel ab.
Wir bieten für die Gewinnverwendung im Rentenbezug zwei Formen an, die sich in der anfänglichen Höhe, dem Zuwachs der Leistung und der Qualität unterscheiden. In beiden Fällen kommt zu der garantierten Rente eine zusätzliche Gewinnrente, deren Höhe von der zukünftigen Überschussbeteiligung abhängt:
Die dynamische Gewinnrente beginnt auf einem geringeren Niveau und steigt in Abhängigkeit vom Jahresüberschuss im Rentenbezug an. Ein einmal erreichtes Niveau ist für die Zukunft garantiert. Diese Gewinnverwendung eignet sich, um steigende Lebenshaltungskosten abzusichern. Und über die erreichte Garantie sind Sie auch bei einer Verringerung des Jahresüberschusses nicht von einer Kürzung der einmal erreichten Gesamtrente betroffen.
Anders die flexible Gewinnrente. Sie beginnt bereits von der ersten Rentenzahlung auf einem höheren Niveau. Je nach Überschussbeteiligung wird die Höhe angepasst und erhöht oder vermindert die Gesamtrente. Die Gesamtrente kann bei geringen Überschüssen bis auf die Garantierente reduziert werden. Diese Form der Gewinnrente ist dann zu empfehlen, wenn Sie eine verstetigte Rentenzahlung bevorzugen und auf die Garantie des einmal erreichten Rentenniveaus verzichten können.
Häufig gestellte Fragen zur Unterstützungskasse
Für Arbeitnehmer
Die fünf häufigsten Fragen zur Unterstützungskasse für Arbeitnehmer
Die Gruppen-Unterstützungskasse wird von mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) durch finanzielle Zuwendungen / Beiträge getragen und erbringt im Gegenzug die Versorgungsleistungen. Zu diesem Zweck schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen in Form einer Kapital- oder Rentenversicherung ab.
Die Hannoversche hat 1998 den HANNO-PENSION-Versorgungs-Management e.V. als Gruppen-Unterstützungskasse gegründet. Damit steht HANNO-PENSION dem ersten deutschen Direktversicherer am Markt zur Seite.
Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse beitritt.
Soweit Ihr Arbeitgeber keine Einschränkungen vornimmt, können alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen teilnehmen, die in einem steuerlich anerkannten ersten Arbeitsverhältnis stehen.
Ja, die Altersversorgung über die Unterstützungskasse kann neben den anderen Durchführungswegen (z.B. Direktversicherung) genutzt werden.
HANNO-PENSION schließt als Versicherungsnehmer auf Ihr Leben eine Rückdeckungsversicherung ab. Aus Ihrem Gehalt werden die Beiträge gezahlt. Sie erhalten ein Versorgungsversprechen in Form einer Versorgungszusage, mit der Ihnen über HANNO-PENSION eine einmalige Kapital- bzw. eine Rentenzahlung zugesagt wird. Die Zusage entspricht dem Wert der Rückdeckungsversicherung. Zur Information erhalten Sie zusätzlich eine Durchschrift des Versicherungsscheines.
Außerdem erhalten Sie jährlich eine Standmitteilung, die über den aktuellen Stand der Versorgung informiert.
Nein, es muss sich grundsätzlich um laufende, gleichbleibende oder steigende Beiträge handeln. Einmalzahlungen sind dann zulässig, wenn Sie eine Sofortrente abschließen.
Spielen äußere Faktoren für den Wunsch einer Beitragsermäßigung eine Rolle, z.B. Verminderung der Arbeitszeit oder Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit, kann eine Beitragsermäßigung oder sogar eine Beitragsfreistellung vorgenommen werden.
Das wahllose Ermäßigen und Erhöhen der Beitragszahlungen ist nicht zulässig.
Ja, vermögenswirksame Leistungen (vL) lassen sich problemlos in Ihre betriebliche Altersversorgung integrieren und senken auf optimale Weise Ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Vor Eintritt des Versorgungsfalles stellen die Zuwendungen an die Unterstützungskasse keinen steuerlichen Zufluss bei Ihnen dar. Daher fehlt in der Anwartschaftsphase die Grundlage einer Besteuerung. Die Beiträge werden direkt von Ihrem Bruttogehalt abgeführt.
Während der Erziehungszeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis und Sie erhalten kein Gehalt. Sie lassen den Vertrag dann einfach beitragsfrei stellen. Und wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen, zahlen Sie wieder Beiträge ein. Ob in gleicher Höhe wie vor der Geburt Ihres Kindes oder in anderer Höhe, können Sie individuell entscheiden.
Wenn Sie längere Zeit krank sind, fallen Sie irgendwann aus der Lohnfortzahlung heraus. Ihr Arbeitgeber zahlt dann keine Beiträge mehr an uns. Lässt sich absehen, dass Sie innerhalb eines Jahres wieder arbeiten können, verrechnen wir die nicht gezahlten Beiträge mit dem Sparguthaben Ihres Vertrages. Sollten Sie länger krank sein, kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden.
Wenn Ihr neuer Arbeitgeber der Unterstützungskasse als Trägerunternehmen beitritt, kann Ihre Altersversorgung unverändert weitergeführt werden. Ist das nicht der Fall, wird Ihre Versorgung beitragsfrei gestellt und die Versorgungszusage entsprechend angepasst.
Ja! Werden die Beiträge von Ihrem Gehalt umgewandelt, ist die Versorgungszusage sofort unverfallbar.
Da die Versorgungsleistung nachträglich voll zu versteuern ist, sollte der Versorgungszeitpunkt in die (in der Regel) geringer zu besteuernde Rentenzeit fallen.
Wir empfehlen ein Endalter von 67 Jahren zu wählen. Sollten Sie früher in Rente gehen, können Sie die Leistung aus der Versorgungszusage gegen Vorlage des gesetzlichen Altersrentenbescheids vorzeitig in Anspruch nehmen.
Die Rückdeckungsversicherung kann als Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder als Rentenversicherung abgeschlossen werden. Im Leistungsplan kann aber auch festgelegt werden, dass zum Versorgungszeitpunkt nochmals die Wahl besteht, ob eine Kapitalleistung verrentet oder eine Rentenleistung kapitalisiert werden soll.
Anspruchsberechtigt auf die Hinterbliebenenleistung sind:
a) der mit dem Versorgungsberechtigten im Zeitpunkt des Ablebens in gültiger Ehe lebende Ehepartner, bzw. der zu diesem Zeitpunkt eingetragene Lebenspartner,
b) falls kein Ehegatte/Lebenspartner vorhanden ist, die von der Finanzverwaltung als versorgungsberechtigt anerkannten Kinder zu gleichen Teilen,
c) falls auch keine Kinder vorhanden sind, erhält der/die zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ablebens benannte Lebensgefährte/Lebensgefährtin das zugesagte Kapital. Diese Begünstigung ist nur nach den Grundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen zulässig.
Sind keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im steuerrechtlichen Sinne beim Ableben der versorgungsberechtigten Person vorhanden, wird an die Erben des Versorgungsberechtigten ein Sterbegeld in Höhe der Leistungen aus der für ihn bestehenden Rückdeckungsversicherung gezahlt. Dieses Sterbegeld ist begrenzt auf die zum Zahlungszeitpunkt steuerlich anerkannte Höhe (z. Zt. 7.669 Euro).
Bei Eintritt des Versorgungsfalles ist die Versorgungsleistung voll steuerpflichtig. Die Höhe der Steuern hängt von Ihrer persönlichen Situation und von Ihren sonstigen Einkünften im Jahr des Leistungsbezugs ab. Außerdem müssen Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind.
Während der Ansparphase sind erworbene unverfallbare Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht auf staatliche Sozialleistungen anrechenbar und deshalb Hartz IV sicher.
Versorgungszusagen, die vom Arbeitgeber über eine Unterstützungskasse erteilt werden, sind gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) melde- und beitragspflichtig.
Der PSVaG ist eine Einrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Alle Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen (= unverfallbaren) Maßnahmen werden Mitglieder des PSVaG und haben Beitragszahlungen zur Insolvenzsicherung an den PSVaG zu leisten.
Wurden die Beitragszahlungen von Ihnen durch Entgeltumwandlung finanziert, haben Sie eine sofortige unverfallbare Anwartschaft auf die Versorgungsleistung.
Scheiden Sie aufgrund der Insolvenz bei Ihrem Arbeitgeber aus, übernimmt der PSV die Versorgungsverpflichtung.
Nein, Ihre betriebliche Altersversorgung kann nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
Nein, eine betriebliche Altersversorgung ist bis zum Rentenbeginn gesperrt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsleistungen auch tatsächlich für die Altersversorgung genutzt werden. Ein Abruf der Leistungen ist frühestens mit dem Erreichen des 62. Lebensjahres möglich, sofern Sie dann Ihre gesetzliche Rente beziehen.
Die Gruppen-Unterstützungskasse wird von mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) durch finanzielle Zuwendungen getragen und erbringt im Gegenzug die Versorgungsleistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zugesagt hat. Zu diesem Zweck schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen in Form einer Kapital- oder Rentenversicherung ab.
Die Hannoversche hat 1998 den HANNO-PENSION-Versorgungs-Management e.V. als Gruppen-Unterstützungskasse gegründet. Damit steht HANNO-PENSION dem ersten deutschen Direktversicherer am Markt zur Seite.
Soweit Sie keine Einschränkungen vornehmen, können alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen teilnehmen, die in einem steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnis stehen. Aus steuerrechtlichen Gründen müssen bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung Ihre Mitarbeiter das 23. Lebensjahr vollendet haben (es sei denn, Sie sagen Ihren Mitarbeitern ab Beginn eine vertragliche Unverfallbarkeit zu).
Bei einer Entgeltumwandlung haben Ihre Mitarbeiter ab Beginn eine gesetzliche Unverfallbarkeit. Aus diesem Grund gibt es hier keine Altersgrenze.
Erworbene Anwartschaften von Ihren Mitarbeitern werden unverfallbar, wenn sie beim Betriebsaustritt das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Vorsorgungszusage bereits 3 Jahre bestanden hat.
Für Versorgungsleistungen, die Sie im Wege der Gruppen-Unterstützungskasse erbringen, sind in der Bilanz keine Ausweise (z.B. Bildung von Rückstellungen, Aktivierungspflicht) vorzunehmen.
Ja, die Altersversorgung über die Unterstützungskasse kann neben den anderen Durchführungswegen (z.B. Direktversicherung) genutzt werden.
Es handelt sich dabei um Deckungsgleichheit zwischen Versorgungszusage und Rückdeckungsversicherung.
HANNO-PENSION erstellt für jeden versorgungsberechtigten Mitarbeiter eine Versorgungszusage, die sich exakt mit der Versicherungsleistung aus der für den Mitarbeiter abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung deckt.
Nein, gem. § 4d EStG muss es sich grundsätzlich um laufende, gleichbleibende oder steigende Beiträge handeln. Demnach sind für Leistungsanwärter auch Einmalzahlungen nicht zulässig.
Spielen äußere Faktoren für den Wunsch einer Beitragsermäßigung eine Rolle, z.B. Verminderung der Arbeitszeit, kann auch eine Beitragsermäßigung oder sogar eine Beitragsfreistellung vorgenommen werden. Das wahllose Ermäßigen und Erhöhen der Beitragszahlung ist nicht zugelassen.
Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind für Sie sozialversicherungsfreie Betriebsausgaben.
Anfallende Verwaltungsgebühren und Beiträge für die Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein sind ebenfalls Betriebsausgaben.
Zunächst wird geprüft, ob Ihr Mitarbeiter einen unverfallbaren Anspruch aus der Versorgungszusage erworben hat.
a) Ist das der Fall, entspricht der unverfallbare Anspruch dem Wert der Rückdeckungsversicherung. Diese wird beitragsfrei gestellt und dient im Versorgungsfall zur Erfüllung der Versorgungsleitung Ggf. können Sie auch einen geringfügigen, unverfallbaren Anspruch Ihres Mitarbeiters nach § 3 Betriebsrentengesetz abfinden. Im Einzelfall berechnen wir, ob die Möglichkeit einer Abfindung besteht und beraten Sie entsprechend.
b) Ist das nicht der Fall, kann der Wert aus der Rückdeckungsversicherung mit künftigen Beiträgen verrechnet oder für Neuabschlüsse verwendet werden.
Anspruchsberechtigt auf die Hinterbliebenenleistung sind:
a) der mit dem Versorgungsberechtigten im Zeitpunkt des Ablebens in gültiger Ehe lebende Ehepartner bzw. der zu diesem Zeitpunkt eingetragene Lebenspartner,
b) falls kein Ehepartner/Lebenspartner vorhanden ist, die von der Finanzverwaltung als versorgungsberechtigt anerkannten Kinder zu gleichen Teilen,
c) falls auch keine Kinder vorhanden sind, erhält der/die zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ablebens benannte Lebensgefährte/Lebensgefährtin das zugesagte Kapital. Diese Begünstigung ist nur nach den Grundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen zulässig.
Sind keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im steuerrechtlichen Sinne beim Ableben der versorgungsberechtigten Person vorhanden, wird an die Erben des Versorgungsberechtigten ein Sterbegeld in Höhe der Leistungen aus der für ihn bestehenden Rückdeckungsversicherung gezahlt. Dieses Sterbegeld ist begrenzt auf die zum Zahlungszeitpunkt steuerlich anerkannte Höhe (z. Zt. 7.669 Euro).
Vor Eintritt des Versorgungsfalles stellen die Zuwendungen an die Unterstützungskasse keinen steuerlichen Zufluss bei Ihren Mitarbeitern dar. Daher fehlt in der Anwartschaftsphase die Grundlage einer Besteuerung. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn Sie die Beiträge zusätzlich zum Gehalt bezahlen.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles ist die Versorgungsleistung voll steuerpflichtig. Es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG.
Bei Mitgliedschaft des Versorgungsempfängers in einer gesetzlichen Krankenversicherung müssen sowohl bei einer Kapitalauszahlung , als auch bei Rente Beiträge an die Rentner-Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Im Vergleich zu der Ersparnis im Bereich der Lohnnebenkosten ist Ihr Aufwand für die Verwaltungstätigkeiten der Unterstützungskasse sehr gering.
Grundsätzlich erhebt HANNO-PENSION eine einmalige Gebühr für die Einrichtung der Altersversorgung. Für die Verwaltung der Versorgungszusagen der Leistungsanwärter und für die evtl. von Ihnen gewünschte Rentnerverwaltung wird ebenfalls eine geringe Gebühr erhoben.
Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Der PSVaG ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen werden geschützt, wenn sie aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen), bestimmten Direktversicherungszusagen, Unterstützungskassenzusagen oder Pensionsfondszusagen erteilt wurden.
Erteilen Sie Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse ist diese melde- und beitragspflichtig beim PSVaG.
Die Beiträge werden im Kapitaldeckungsverfahren von den Arbeitgebern erhoben. Die Beitragshöhe wird jährlich neu in Promille zum unverfallbaren Versorgungsanspruch erhoben. Für die Beitragsbemessung erhalten Sie jährlich ein PSV-Testat.
Vom Insolvenzschutz ausgenommen sind unter anderem Einzelunternehmer, unternehmerähnliche Personen und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier wird der Insolvenzschutz durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung gewährleistet. Für diesen Personenkreis sind deswegen auch keine Beiträge an den PSVaG zu entrichten.
Für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten die gleichen Regelungen wie bei der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-finanzierten Zusage.
Da es keine Beitragsbeschränkungen gibt, können Sie für sich eine Altersversorgung in größeren Umfang aufbauen. Die aufgewendeten Beiträge sind Betriebsausgaben und unbeschränkt sozialabgabenfrei.
Ja, auch für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine Versorgungszusage über unsere Unterstützungskasse erteilt werden.
Grundsätzlich gelten besondere steuerrechtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Versorgungszusage. Hierzu gehören u.a. die Angemessenheit und die Erdienbarkeit der Zusage. Die Zusage muss ernsthaft gewollt und eindeutig durch einen Gesellschafterbeschluss vereinbart sein.
Ja, auch für den mitarbeitenden Ehegatten kann eine Versorgungszusage über unsere Unterstützungskasse erteilt werden.
Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Versorgung muss dem Grunde nach angemessen sein und sollte einem internen/externen Betriebsvergleich standhalten.
Ja, die Altersversorgung über die Unterstützungskasse kann neben den anderen Durchführungswegen (z.B. Direktversicherung) genutzt werden.
Das gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer genauso wie für Mitarbeiter.
Eine gesetzliche Unverfallbarkeit gibt es nicht. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sollte mit Erteilung der Versorgungszusage eine vertragliche Unverfallbarkeit vereinbaren.
Nein, die Versorgungsleistungen können weder gekündigt, noch abgetreten oder beliehen werden.
Ja, der Erteilung der Versorgungszusage und der Verpfändung sollte ein Gesellschafterbeschluss in Schriftform zugrunde liegen. Dies gilt zwingend für beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer, wird aber auch für nicht beherrschende und angestellte Geschäftsführer dringend empfohlen.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt nicht den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes und damit auch nicht der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein. Die Versorgungsansprüche werden mit einer Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Hinterbliebenen gesichert.