Die fünf häufigsten Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Eine Direktversicherung durch Entgeltumwandlung ist eine Möglichkeit. Der Arbeitgeber entscheidet, bei welchem Versicherer er die Direktversicherung für Sie abschließt.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, werden von der Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eingehalten und abgeführt.
Ja, denn Sie können Ihre Ansprüche übertragen und den Vertrag vom neuen Arbeitgeber weiterführen lassen.
Ihre Rente können Sie sich ab dem 62. Lebensjahr auszahlen lassen. Oder später. Je nachdem wie es Ihrer persönlichen Lebensplanung entspricht.
Durch Ihr unwiderrufliches Bezugsrecht sind Ihre Ansprüche von Beginn an gesichert. Auch für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmelden sollte.
Fragen zur Beitragszahlung
Ja, Sie können jederzeit den Beitrag erhöhen, reduzieren oder Ihre Direktversicherung komplett beitragsfrei stellen.
Ja, Vermögenswirksame Leistungen (vL) sind Leistungen des Arbeitgebers, die Ihnen bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro monatlich zusätzlich gewährt werden können. Diese Leistungen lassen sich in Ihre betriebliche Altersvorsorge integrieren. Die so gesparte Lohnsteuer und die nicht anfallenden Sozialversicherungsbeiträge kommen dann in voller Höhe Ihrer Altersvorsorge zugute. Dabei fließt der gesamte Bruttobeitrag in Ihre Altersvorsorge.
Bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (West) können Sie steuerfrei einzahlen. Bis zu maximal 4 Prozent bleiben Ihre Beiträge zudem sozialabgabenfrei.
Während der Erziehungszeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis und Sie erhalten kein Gehalt. Sie lassen den Vertrag dann einfach beitragsfrei stellen. Und wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen, zahlen Sie wieder Beiträge ein. Ob in gleicher Höhe wie vor der Geburt Ihres Kindes oder in anderer Höhe, können Sie individuell entscheiden.
Wenn Sie längere Zeit krank sind, fallen Sie irgendwann aus der Lohnfortzahlung heraus. Ihr Arbeitgeber zahlt dann keine Beiträge mehr an uns. Lässt sich absehen, dass Sie innerhalb eines Jahres wieder arbeiten können, verrechnen wir die nicht gezahlten Beiträge mit dem Sparguthaben Ihres Vertrages. Sollten Sie länger krank sein, kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden.
Sie können den Beitrag reduzieren oder den Vertrag ohne Beitragszahlungen ruhen lassen. Ihr bis dahin angespartes Kapital wird weiterhin verzinst.
Fragen zur (Insolvenz-) Sicherung
Während der Ansparphase sind Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht auf staatliche Sozialleistungen anrechenbar und deshalb Hartz IV sicher!
Fragen zur Beleihung/Abtretung
Nein, aufgrund der in Anspruch genommenen Steuervorteile kann eine betriebliche Altersversorgung nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.