Die fünf häufigsten Fragen zur Unterstützungskasse für Arbeitnehmer
Die Gruppen-Unterstützungskasse wird von mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) durch finanzielle Zuwendungen / Beiträge getragen und erbringt im Gegenzug die Versorgungsleistungen. Zu diesem Zweck schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen in Form einer Kapital- oder Rentenversicherung ab.
Die Hannoversche hat 1998 den HANNO-PENSION-Versorgungs-Management e.V. als Gruppen-Unterstützungskasse gegründet. Damit steht HANNO-PENSION dem ersten deutschen Direktversicherer am Markt zur Seite.
Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse beitritt.
Soweit Ihr Arbeitgeber keine Einschränkungen vornimmt, können alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen teilnehmen, die in einem steuerlich anerkannten ersten Arbeitsverhältnis stehen.
Ja, die Altersversorgung über die Unterstützungskasse kann neben den anderen Durchführungswegen (z.B. Direktversicherung) genutzt werden.
HANNO-PENSION schließt als Versicherungsnehmer auf Ihr Leben eine Rückdeckungsversicherung ab. Aus Ihrem Gehalt werden die Beiträge gezahlt. Sie erhalten ein Versorgungsversprechen in Form einer Versorgungszusage, mit der Ihnen über HANNO-PENSION eine einmalige Kapital- bzw. eine Rentenzahlung zugesagt wird. Die Zusage entspricht dem Wert der Rückdeckungsversicherung. Zur Information erhalten Sie zusätzlich eine Durchschrift des Versicherungsscheines.
Außerdem erhalten Sie jährlich eine Standmitteilung, die über den aktuellen Stand der Versorgung informiert.
Fragen zur Beitragszahlung
Nein, es muss sich grundsätzlich um laufende, gleichbleibende oder steigende Beiträge handeln. Einmalzahlungen sind dann zulässig, wenn Sie eine Sofortrente abschließen.
Spielen äußere Faktoren für den Wunsch einer Beitragsermäßigung eine Rolle, z.B. Verminderung der Arbeitszeit oder Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit, kann eine Beitragsermäßigung oder sogar eine Beitragsfreistellung vorgenommen werden.
Das wahllose Ermäßigen und Erhöhen der Beitragszahlungen ist nicht zulässig.
Ja, vermögenswirksame Leistungen (vL) lassen sich problemlos in Ihre betriebliche Altersversorgung integrieren und senken auf optimale Weise Ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Vor Eintritt des Versorgungsfalles stellen die Zuwendungen an die Unterstützungskasse keinen steuerlichen Zufluss bei Ihnen dar. Daher fehlt in der Anwartschaftsphase die Grundlage einer Besteuerung. Die Beiträge werden direkt von Ihrem Bruttogehalt abgeführt.
Während der Erziehungszeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis und Sie erhalten kein Gehalt. Sie lassen den Vertrag dann einfach beitragsfrei stellen. Und wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen, zahlen Sie wieder Beiträge ein. Ob in gleicher Höhe wie vor der Geburt Ihres Kindes oder in anderer Höhe, können Sie individuell entscheiden.
Wenn Sie längere Zeit krank sind, fallen Sie irgendwann aus der Lohnfortzahlung heraus. Ihr Arbeitgeber zahlt dann keine Beiträge mehr an uns. Lässt sich absehen, dass Sie innerhalb eines Jahres wieder arbeiten können, verrechnen wir die nicht gezahlten Beiträge mit dem Sparguthaben Ihres Vertrages. Sollten Sie länger krank sein, kann der Vertrag beitragsfrei gestellt werden.
Fragen zum Firmenaustritt
Wenn Ihr neuer Arbeitgeber der Unterstützungskasse als Trägerunternehmen beitritt, kann Ihre Altersversorgung unverändert weitergeführt werden. Ist das nicht der Fall, wird Ihre Versorgung beitragsfrei gestellt und die Versorgungszusage entsprechend angepasst.
Ja! Werden die Beiträge von Ihrem Gehalt umgewandelt, ist die Versorgungszusage sofort unverfallbar.
Fragen zum Versorgungsbeginn
Da die Versorgungsleistung nachträglich voll zu versteuern ist, sollte der Versorgungszeitpunkt in die (in der Regel) geringer zu besteuernde Rentenzeit fallen.
Wir empfehlen ein Endalter von 67 Jahren zu wählen. Sollten Sie früher in Rente gehen, können Sie die Leistung aus der Versorgungszusage gegen Vorlage des gesetzlichen Altersrentenbescheids vorzeitig in Anspruch nehmen.
Die Rückdeckungsversicherung kann als Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder als Rentenversicherung abgeschlossen werden. Im Leistungsplan kann aber auch festgelegt werden, dass zum Versorgungszeitpunkt nochmals die Wahl besteht, ob eine Kapitalleistung verrentet oder eine Rentenleistung kapitalisiert werden soll.
Anspruchsberechtigt auf die Hinterbliebenenleistung sind:
a) der mit dem Versorgungsberechtigten im Zeitpunkt des Ablebens in gültiger Ehe lebende Ehepartner, bzw. der zu diesem Zeitpunkt eingetragene Lebenspartner,
b) falls kein Ehegatte/Lebenspartner vorhanden ist, die von der Finanzverwaltung als versorgungsberechtigt anerkannten Kinder zu gleichen Teilen,
c) falls auch keine Kinder vorhanden sind, erhält der/die zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ablebens benannte Lebensgefährte/Lebensgefährtin das zugesagte Kapital. Diese Begünstigung ist nur nach den Grundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen zulässig.
Sind keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im steuerrechtlichen Sinne beim Ableben der versorgungsberechtigten Person vorhanden, wird an die Erben des Versorgungsberechtigten ein Sterbegeld in Höhe der Leistungen aus der für ihn bestehenden Rückdeckungsversicherung gezahlt. Dieses Sterbegeld ist begrenzt auf die zum Zahlungszeitpunkt steuerlich anerkannte Höhe (z. Zt. 7.669 Euro).
Bei Eintritt des Versorgungsfalles ist die Versorgungsleistung voll steuerpflichtig. Die Höhe der Steuern hängt von Ihrer persönlichen Situation und von Ihren sonstigen Einkünften im Jahr des Leistungsbezugs ab. Außerdem müssen Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind.
Fragen zur (Insolvenz-) Sicherung
Während der Ansparphase sind erworbene unverfallbare Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht auf staatliche Sozialleistungen anrechenbar und deshalb Hartz IV sicher.
Versorgungszusagen, die vom Arbeitgeber über eine Unterstützungskasse erteilt werden, sind gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) melde- und beitragspflichtig.
Der PSVaG ist eine Einrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Alle Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen (= unverfallbaren) Maßnahmen werden Mitglieder des PSVaG und haben Beitragszahlungen zur Insolvenzsicherung an den PSVaG zu leisten.
Wurden die Beitragszahlungen von Ihnen durch Entgeltumwandlung finanziert, haben Sie eine sofortige unverfallbare Anwartschaft auf die Versorgungsleistung.
Scheiden Sie aufgrund der Insolvenz bei Ihrem Arbeitgeber aus, übernimmt der PSV die Versorgungsverpflichtung.
Fragen zur Beleihung/Abtretung
Nein, Ihre betriebliche Altersversorgung kann nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
Nein, eine betriebliche Altersversorgung ist bis zum Rentenbeginn gesperrt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsleistungen auch tatsächlich für die Altersversorgung genutzt werden. Ein Abruf der Leistungen ist frühestens mit dem Erreichen des 62. Lebensjahres möglich, sofern Sie dann Ihre gesetzliche Rente beziehen.